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§ 14 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 14 BörsG – Gebührenordnung (1)

(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für

  1. 1.
    die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel, die Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen System,
  2. 2.
    die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zur Teilnahme am Handel,
  3. 3.
    die Zulassung von Wertpapieren, anderen Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung,
  4. 4.
    die Einführung von Wertpapieren an der Börse,
  5. 5.
    die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist, an der Börse,
  6. 6.
    die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,
  7. 7.
    die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.

(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).