Gesetze

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§ 51 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-10
Normtyp: Gesetz

§ 51 BörsG – Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.

(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.