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Anlage 1 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 BNotO – Gebührenverzeichnis
(Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)

(zu § 18d Absatz 1)

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
10Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse25,00 bis 250,00 €
20Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen20,00 bis 200,00 €
Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft befasst sind.
30Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse: 
1.wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis10,00 €
2.wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis20,00 €
Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3.000,00 €, wenn die Gewährung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst sind. 
40Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben20,00 bis 100,00 €
50Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte20,00 bis 100,00 €

Zu Anlage 1: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154); die bisherige Anlage, angefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), wurde (geändert) Anlage 2.