Anlage 1 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 BNotO – Gebührenverzeichnis
(Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
(zu § 18d Absatz 1)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag | |
10 | Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse | 25,00 bis 250,00 € | |
20 | Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen | 20,00 bis 200,00 € | |
Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft befasst sind. | |||
30 | Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse: | ||
1. | wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis | 10,00 € | |
2. | wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis | 20,00 € | |
Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3.000,00 €, wenn die Gewährung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst sind. | |||
40 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben | 20,00 bis 100,00 € | |
50 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte | 20,00 bis 100,00 € |
Zu Anlage 1: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154); die bisherige Anlage, angefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), wurde (geändert) Anlage 2.