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§ 82 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 2 – Notarkammern und Bundesnotarkammer → Abschnitt 2 – Bundesnotarkammer

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 BNotO – Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums

(1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.

(3) 1Das Präsidium erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. 2Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

Zu § 82: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).