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§ 69 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 2 – Notarkammern und Bundesnotarkammer → Abschnitt 1 – Notarkammern

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 BNotO – Vorstand

(1) 1Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. 2In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Kammerversammlung, deren Genehmigung nachzuholen ist.

(2) 1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seiner Stellvertretung und weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt. 3Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. 4Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

(3) 1Sind in dem Bezirk einer Notarkammer hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare bestellt, so muss der Präsident der einen und seine Stellvertretung der anderen Berufsgruppe angehören. 2Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstands müssen die beiden Berufsgruppen angemessen vertreten sein.

(4) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

  1. 1.

    wer vorläufig seines Notaramtes enthoben ist,

  2. 2.

    gegen wen in einem Disziplinarverfahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt wurde,

  3. 3.

    gegen wen in den letzten zehn Jahren eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder eine Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit verhängt wurde,

  4. 4.

    wer in den letzten 15 Jahren aus dem Amt entfernt wurde,

  5. 5.

    bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 110 Absatz 4 von einem Disziplinarverfahren abgesehen wurde, sofern in diesem ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre, oder

  6. 6.

    bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 1 Satz 1 von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen wurde.

(5) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

Zu § 69: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).