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§ 62 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 1 – Das Amt des Notars → Abschnitt 6 – Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 BNotO – Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Zu § 62: Geändert durch G vom 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).