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§ 46 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 1 – Das Amt des Notars → Abschnitt 5 – Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BNotO – Amtspflichtverletzung der Vertretung

1Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. 2Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet.

Zu § 46: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).