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§ 41 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 1 – Das Amt des Notars → Abschnitt 5 – Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BNotO – Amtsausübung der Vertretung

(1) 1Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten des Notars. 2Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.

Zu § 41: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).