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§ 31 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 1 – Das Amt des Notars → Abschnitt 4 – Sonstige Amtspflichten des Notars

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BNotO – Verhalten des Notars

Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.

Zu § 31: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).