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§ 30 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 1 – Das Amt des Notars → Abschnitt 4 – Sonstige Amtspflichten des Notars

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BNotO – Ausbildungspflicht

(1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.

(2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.

Zu § 30: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).