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§ 22 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 1 – Das Amt des Notars → Abschnitt 3 – Die Amtstätigkeit

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BNotO – Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen

(1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.

(2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll.

Zu § 22: Geändert durch G vom 28. 8. 1969 (BGBl I S. 1513) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).