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§ 2 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 1 – Das Amt des Notars → Abschnitt 1 – Bestellung zum Notar

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BNotO – Beruf des Notars

1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. 2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. 3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

Zu § 2: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).