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§ 120 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 BNotO – Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv

(1) 1Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensammlung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten. 2Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden.

(2) 1Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu verwahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden. 2Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu.

Zu § 120: Neugefasst durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).