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§ 116 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 BNotO – Sondervorschriften für einzelne Länder

(1) 1Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. 2Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. 3Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden. 4Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. 5Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht.

(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.

Zu § 116: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 23. 11. 2015 (BGBl I S. 2090), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1942) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154). Die Änderung durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1798) ist gegenstandlos.