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§ 38 BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-8
Normtyp: Gesetz

§ 38 BNatSchG – Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel  (1)

(1) Für den Schutz von Meeresflächen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels sind im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) vorbehaltlich der Nummern 1 bis 5 die Vorschriften der §§ 33 und 34 entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der nach internationalem Recht erlaubten militärischen Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sind nicht zulässig. Artikel 211 Abs. 6a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
  2. 2.
    Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I  S. 778, 785), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I  S. 3762), unberührt.
  3. 3.
    Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I  S. 1791), zuletzt geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zulässig.
  4. 4.
    Beschränkungen bei der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen sind nur nach § 34 und in Übereinstimmung mit Artikel 56 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zulässig.
  5. 5.
    Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sind nur nach § 34 zulässig.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt im Rahmen des Absatzes 1 die sich aus dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen Netzes "Natura 2000" ergebenden Aufgaben wahr. Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 34 sowie für die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach Absatz 3. Die Auswahl der geschützten Meeresflächen erfolgt unter Einbeziehung der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.

(3) Die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 33 Abs. 2 erfolgt im Rahmen der Absätze 1 und 2 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).