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§ 9 BMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BMinG – Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet

  1. 1.
    mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Misstrauen ausgesprochen hat,
  2. 2.
    mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
  3. 3.
    mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(2) 1Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. 2Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.