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§ 4 BMGAG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BMGAG
Gliederungs-Nr.: 311-12
gilt ab: 01.11.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2033
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 346 vom 07.10.2015

§ 4 BMGAG – Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

1Soweit es für Zwecke der Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen erforderlich ist, dürfen die Gemeinden bestimmen, dass in dem besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 30 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes über die in § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus weitere Angaben erhoben, gespeichert und Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden. 2In diesem Fall sind meldepflichtige Personen im Meldeschein hierauf hinzuweisen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)