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§ 9 BMG-AG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BMG-AG LSA
Gliederungs-Nr.: 210.8
Normtyp: Gesetz

§ 9 BMG-AG LSA – Verordnungsermächtigungen

Das für Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    zur Durchführung der Datenübermittlungen an die Landesinformationsstelle für Meldedaten nach § 5 die Voraussetzungen sowie Form und Verfahren der Datenübermittlungen zu bestimmen sowie das Nähere zur Einrichtung und Führung des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes festzulegen,

  2. 2.

    zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf beim Zentralen Meldedatenbestand des Landes durch öffentliche Stellen des Landes erfolgen darf, festzulegen und zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgen darf,

  3. 3.

    weitere öffentliche Stellen des Landes zu bestimmen, die nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigt sind, zu jeder Zeit Daten automatisiert beim Zentralen Meldedatenbestand des Landes abzurufen,

  4. 4.

    den automatisierten Abruf weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Abs. 5 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle erforderlich ist und es sich um Daten nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes handelt,

  5. 5.

    weitere Auswahldaten für automatisierte Abrufe nach § 38 Abs. 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs zu bestimmen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle erforderlich ist und es sich um Daten nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes handelt, sowie

  6. 6.

    regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden nach § 36 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes an öffentliche Stellen des Landes unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung, des Datenempfängers, der zu übermittelnden Daten sowie Form und Verfahren der Übermittlung zuzulassen.