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§ 8 BMG-AG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BMG-AG LSA
Gliederungs-Nr.: 210.8
Normtyp: Gesetz

§ 8 BMG-AG LSA – Besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten

(1) Zum Zwecke der Erhebung der Gästebeiträge nach § 9 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes dürfen in dem besonderen Meldeschein nach § 30 des Bundesmeldegesetzes die Daten nach § 30 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes sowie zusätzlich Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift mitreisender Angehöriger erhoben und der jeweils zuständigen Gemeinde übermittelt werden. Die beherbergten Personen sind hierauf im Meldeschein besonders hinzuweisen.

(2) In staatlich anerkannten Kur- oder Erholungsorten und in Gemeinden, in denen aufgrund einer Satzung Gästebeiträge erhoben werden, sind die besonderen Meldescheine der für die Erhebung der Gästebeiträge jeweils zuständigen Gemeinde zur Einsichtnahme vorzulegen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.