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§ 3 BMG-AG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BMG-AG LSA
Gliederungs-Nr.: 210.8
Normtyp: Gesetz

§ 3 BMG-AG LSA – Aufgaben der Landesinformationsstelle für Meldedaten

(1) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten gewährleistet den automatisierten Abruf von Daten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesmeldegesetzes durch andere öffentliche Stellen und stellt sicher, dass die in § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes jederzeit Daten aus dem Zentralen Meldedatenbestand des Landes abrufen können. Die §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes gelten dabei für die Landesinformationsstelle für Meldedaten entsprechend. Sie hält ferner Daten bereit zum Abruf

  1. 1.

    durch die Zuzugsmeldebehörde für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes,

  2. 2.

    durch die meldepflichtige Person für die elektronische Anmeldung nach § 23a Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes und

  3. 3.

    durch die betroffene Person für die Nutzung von Verwaltungsleistungen nach den §§ 10 und 18 Abs. 1 sowie den §§ 18a und 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus kann die Landesinformationsstelle für Meldedaten durch Landesrecht mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben betraut werden.

(3) Soweit die Landesinformationsstelle für Meldedaten Datenübermittlungen nach Absatz 1 durchführt oder weitere Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Bereitstellung oder zur Übermittlung der Daten befreit.