Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 BMG
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Schutzrechte

Titel: Bundesmeldegesetz (BMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 15 BMG – Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen

Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen.