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§ 36 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt III – Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 BLV – Zuerkennung der Befähigung (1)

Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf Grund der nach § 35 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbes sind in der Entscheidung zu bezeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2009 durch § 57 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284). Zur weiteren Anwendung s. §§ 51, 53, 54 und 55 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284).