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§ 6 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BLV – Gestaltung der Laufbahnen

(1) 1Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. 2Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

  1. 1.

    der nichttechnische Verwaltungsdienst,

  2. 2.

    der technische Verwaltungsdienst,

  3. 3.

    der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,

  4. 4.

    der naturwissenschaftliche Dienst,

  5. 5.

    der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,

  6. 6.

    der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,

  7. 7.

    der sportwissenschaftliche Dienst und

  8. 8.

    der kunstwissenschaftliche Dienst.

Zu § 6: Geändert durch V vom 18. 1. 2017 (BGBl I S. 89).