Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 1 – Probezeit

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 BLV – Verlängerung der Probezeit

(1) 1Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. 3Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.

(2) 1Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten

  1. 1.

    einer Teilzeitbeschäftigung,

  2. 2.

    einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,

  3. 3.

    der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie

  4. 4.

    einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.

2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

Zu § 30: Geändert durch V vom 18. 1. 2017 (BGBl I S. 89), 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328), 16. 8. 2021 (BGBl I S. 3582) und 27. 1. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 30).