§ 18 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern → Unterabschnitt 3 – Anerkennung von Befähigungen
§ 18 BLV – Einfacher Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.
Zu § 18: Neugefasst durch V vom 16. 8. 2021 (BGBl I S. 3582).