Gesetze

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§ 28 BlnDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
Landesrecht Berlin

Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Kapitel 5 – Sanktionen

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BlnDSG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BlnDSG – Geldbußen

Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 sowie Stellen, die nach § 2 Absatz 3 den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, werden keine Geldbußen verhängt.