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§ 1 BlnAGBMG
Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BlnAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 1 BlnAGBMG – Meldebehörden

(1) Meldebehörden sind die Bezirksämter des Landes Berlin und das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach Maßgabe der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Meldebehörden haben zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben Zugriff auf den zentralen Datenbestand des elektronischen Melderegisters und dürfen die dafür erforderlichen Daten verarbeiten.

(3) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten führt das zentrale elektronische Melderegister für das Land Berlin und übernimmt hierfür die IT-Verfahrensverantwortung. Die IT-Verfahrensverantwortung umfasst insbesondere den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registerverfahrens, Zugriffsregelungen sowie die Bereitstellung der für Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte erforderlichen Systeme nach den §§ 33 ff. und §§ 44 ff. des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Weiterhin nimmt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als zentrale Stelle für das Land Berlin die Aufgaben im Zusammenhang mit allen Anfragen nach § 38 sowie nach § 49 des Bundesmeldegesetzes wahr (Portalanbieter).

(4) Die beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nicht im elektronischen Melderegister gespeicherten Meldedaten werden dort weitergeführt und auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.