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§ 9 Bln BodSchG
Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: Bln BodSchG
Gliederungs-Nr.: 2127-13
Normtyp: Gesetz

§ 9 Bln BodSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 2 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet, Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt;
  2. 2.
    entgegen § 3 Abs. 1 und 2 den Zutritt nicht gestattet oder sonstigen Duldungspflichten nicht nachkommt;
  3. 3.
    einer Rechtsverordnung nach § 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.