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§ 92 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 BLG – Fristen

(1) Bei Sachen, die nach Artikel 48 Abs. 1 des Truppenvertrages oder nach Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, bemisst sich mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr die Entschädigung und Ersatzleistung nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädigungsberechtigten bisher eine höhere laufende Entschädigung gezahlt worden ist, als nach § 20 zu zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu gewähren.

(2) Die Manöverschäden, die nach dem 5. Mai 1955 12 Uhr verursacht worden sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgegolten.

(3) Die in § 29 Abs. 2 genannte Frist läuft in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht vor dem 1. Januar 1957, sofern bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine angemessene Abschlagszahlung geleistet ist.

(1) Amtl. Anm.:

§ 92 Abs. 1: Truppenvertrag 1955 II 321; Erster Teil d. Vertrages zur Regelung aus Krieg u. Besatzung entstandener Fragen 1955 II 405