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§ 91 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 BLG – Ersatz für Veränderungen auf Grundstücken

(1) Sind auf Grundstücken, auf die § 89 Anwendung findet, während der Inanspruchnahme bauliche Veränderungen vorgenommen worden, so ist dem Eigentümer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist.

(2) Die Höhe der Ersatzleistung bemisst sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Ersatzleistung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Ersatzleistung nach Absatz 2 Satz 1 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die baulichen Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vorbehaltenen Gesetz. Ein Ausgleich ist nicht zu zahlen, soweit die Werterhöhung nach § 32 dieses Gesetzes bei der Bemessung einer Entschädigung oder Ersatzleistung zu berücksichtigen ist.

(5) § 17 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes findet keine Anwendung.

(1) Amtl. Anm.:

§ 90 u. § 91 Abs. 4: BesAbgeltG 624-1