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§ 78 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Dritter Teil – Manöver und andere Übungen

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 BLG – Entschädigung bei Nutzungsbeeinträchtigung, Nutzungsausfall

Wird durch die Benutzung eines Grundstücks zu Manövern oder anderen Übungen dessen gewöhnliche Nutzung derart beeinträchtigt, dass dadurch eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall verursacht wird, so ist eine Entschädigung zu gewähren, die diesen Nachteil angemessen ausgleicht.