Gesetze

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§ 67 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Dritter Teil – Manöver und andere Übungen

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 BLG – Anwendung der Vorschriften

Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils finden nur insoweit Anwendung, als in diesem Teil auf sie Bezug genommen ist.