Gesetze

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§ 65 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → ZWEITER ABSCHNITT – Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 BLG – Kosten des Festsetzungsverfahrens

Für die Kosten des Festsetzungsverfahrens gilt § 48 entsprechend.