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§ 59 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → ZWEITER ABSCHNITT – Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 BLG – Klage, Bundes- Landesbehörde

Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde die Entschädigung oder Ersatzleistung festgesetzt, so ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zu erheben.