§ 59 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → ZWEITER ABSCHNITT – Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
§ 59 BLG – Klage, Bundes- Landesbehörde
Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde die Entschädigung oder Ersatzleistung festgesetzt, so ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zu erheben.