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§ 58 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → ZWEITER ABSCHNITT – Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 BLG – Beschwerde, Klage gegen den Festsetzungsbescheid

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der Ersatzleistung kann ein Beteiligter binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung Klage erheben. Ist eine Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid nicht zulässig, so beginnt der Lauf der Frist mit der Zustellung des Festsetzungsbescheides. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Anforderungsbehörde über einen Festsetzungsantrag oder die Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat.

(2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. Hat die Anforderungsbehörde ihren Sitz nicht im Inland, so ist örtlich das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Bundesregierung befindet.

(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Verpflichteten ist auf Zahlung des verlangten Betrages bzw. Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Berechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung oder die Ersatzleistung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird.

(4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluss vorab entschieden werden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die §§ 711 bis 720 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(1) Amtl. Anm.:

§ 58 Abs. 2 u. 4: ZPO 310-4