§ 49 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → ZWEITER ABSCHNITT – Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
§ 49 BLG – Festsetzung der Entschädigung und Ersatzleistung
Entschädigung und Ersatzleistung werden durch die Anforderungsbehörden festgesetzt.