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§ 49 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → ZWEITER ABSCHNITT – Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BLG – Festsetzung der Entschädigung und Ersatzleistung

Entschädigung und Ersatzleistung werden durch die Anforderungsbehörden festgesetzt.