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§ 41 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → ERSTER ABSCHNITT – Durchführung der Anforderung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BLG – Beweissicherung

Zur Sicherung des Beweises soll, soweit es sachdienlich und unter den gegebenen Umständen möglich ist, der Zustand einer angeforderten Sache auf Antrag der Beteiligten durch Sachverständige festgestellt und ihr Wert geschätzt werden. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Beteiligten zuzustellen ist.