§ 39 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → ERSTER ABSCHNITT – Durchführung der Anforderung
§ 39 BLG – Vollziehung des Leistungsbescheids
Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheides anzuordnen. In diesem Falle kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.