Gesetze

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§ 35 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → ERSTER ABSCHNITT – Durchführung der Anforderung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BLG – Leistungsbescheid

Leistungen werden von der Anforderungsbehörde durch Leistungsbescheid angefordert.