§ 32 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Erster Teil – Die Leistungen → SECHSTER ABSCHNITT – Die Abgeltung
§ 32 BLG – Nichtzahlung der Entschädigung oder Ersatzleistung
(1) Eine Entschädigung nach den §§ 20 bis 22 und 24 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 26 und 27 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten infolge der Anforderung Vermögensvorteile erwachsen.
(2) Hat in den Fällen der §§ 21 und 26 bis 28 bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Eine Pflicht zur Ersatzleistung nach den §§ 26 bis 28 besteht nicht, wenn der Schaden auch ohne die Anforderung eingetreten wäre.
(1) Amtl. Anm.:
§ 32 Abs. 2: BGB 400-2