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§ 15 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Erster Teil – Die Leistungen → DRITTER ABSCHNITT – Auskunftspflicht

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BLG – Auskunftspflicht

(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen, Behörden und Einrichtungen haben, soweit sie nicht einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, den Anforderungsbehörden auf Verlangen alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die vorhandenen Unterlagen vorzulegen. Die Auskunfts- und Vorlagepflicht erstreckt sich auch auf Planungen für die Herstellung oder Veränderung von Gegenständen, für die ein Bedarf festgestellt ist, der nach diesem Gesetz gedeckt werden soll.

(2) Die Anforderungsbehörden können ferner die Vorführung von Tieren, Verkehrsmitteln, Maschinen und Geräten aller Art an einem von ihnen zu bestimmenden Ort sowie die Duldung der Besichtigung von Anlagen und Gegenständen, die nach diesem Gesetz angefordert werden sollen, verlangen. Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen das Betreten von Grundstücken und Fahrzeugen zu gestatten.

(3) Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(1) Amtl. Anm.:

§ 15 Abs. 3: ZPO 310-4

(2) Amtl. Anm.:

§ 15 Abs. 5: AO 610-1