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§ 14 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Erster Teil – Die Leistungen → ZWEITER ABSCHNITT – Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BLG – Leistungsbescheid

Der Leistungsbescheid auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt als bindendes Vertragsangebot des Leistungspflichtigen. Eine Annahme des Angebots hat der Leistungsempfänger dem Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich zu erklären.