§ 12 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Erster Teil – Die Leistungen → ZWEITER ABSCHNITT – Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung
§ 12 BLG – Nichtleistungspflichtige, Nutzungsrecht
Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 dürfen auch diejenigen, die nicht Leistungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache nicht ausüben, soweit diese den Rechten des Leistungsempfängers entgegenstehen würden. § 11 gilt sinngemäß.