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§ 12 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Erster Teil – Die Leistungen → ZWEITER ABSCHNITT – Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BLG – Nichtleistungspflichtige, Nutzungsrecht

Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 dürfen auch diejenigen, die nicht Leistungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache nicht ausüben, soweit diese den Rechten des Leistungsempfängers entgegenstehen würden. § 11 gilt sinngemäß.