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§ 9 BLBV
Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLBV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-36
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BLBV – Entscheidungsberechtigte und Verfahren

(1) 1In den obersten Bundesbehörden entscheidet die Leitung der Abteilung über die Gewährung der leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente. 2Für Bereiche in obersten Bundesbehörden, die nicht der Leitung einer Abteilung unterstehen, legt die Leitung der obersten Bundesbehörde die Entscheidungsberechtigten fest. 3In den übrigen Bundesbehörden bestimmt deren Leitung die Entscheidungsberechtigten; dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen. 4Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann abweichende Regelungen treffen; dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen.

(2) 1Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. 2Die Gesamtzahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nicht überschreiten. 3Die Entscheidungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2 in dem Umfang überschreiten, in dem sie von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen keinen Gebrauch machen.

(3) 1Die Entscheidungsberechtigten haben die jeweilige herausragende Leistung zu dokumentieren. 2Sie sollen alle Laufbahngruppen und das zahlenmäßige Verhältnis von Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern berücksichtigen. 3Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers gehört werden.

(4) 1Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu einem Fünftel der jeweiligen Vergabemöglichkeiten von Entscheidungsberechtigten auf andere übertragen. 2Für die Leitungen der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entsprechend für ihren Bereich, soweit die Leitung der obersten Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.

(5) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 4 einer Vertretung übertragen.

Zu § 9: Geändert durch V vom 8. 1. 2020 (BGBl I S. 27) (1. 1. 2020).