§ 6 BKleingG
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Kleingartenpachtverhältnisse
§ 6 BKleingG – Vertragsdauer
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.