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§ 17 BKGG
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKGG
Gliederungs-Nr.: 85-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 BKGG – Recht der Europäischen Gemeinschaft

1Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 2Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt.