Gesetze

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§ 15 BKGG
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organisation und Verfahren

Titel: Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKGG
Gliederungs-Nr.: 85-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 BKGG – Rechtsweg

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.