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§ 34 BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht

VII. Abschnitt – Wild- und Jagdschaden → 4. – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Bundesjagdgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BJagdG – Geltendmachung des Schadens (1)

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

(1) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2013 I S. 822)

Nachstehend wird der Hinweis des Freistaates Sachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 1 Absatz 1 Nummer 2, 3, 12 und 19 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487) geändert worden ist
  1. a)

    § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 8 und 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung - SächsJagdVO) vom 27. August 2012

  2. b)

    SächsGVBl. S. 308

  3. c)
  4. d)

    1. September 2012