§ 4 BITV 2.0
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)
Bundesrecht
§ 4 BITV 2.0 – Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache
Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
- 1.
Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
- 2.
Hinweise zur Navigation,
- 3.
eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- 4.
Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.
Zu § 4: Neugefasst durch V vom 21. 5. 2019 (BGBl I S. 738); der bisherige § 4, neugefasst durch V vom 25. 11. 2016 (BGBl I S. 2659), wurde § 10.