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§ 4 BITV 2.0
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BITV 2.0
Gliederungs-Nr.: 860-9-2-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BITV 2.0 – Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache

Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

  1. 1.

    Informationen zu den wesentlichen Inhalten,

  2. 2.

    Hinweise zur Navigation,

  3. 3.

    eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,

  4. 4.

    Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.

Zu § 4: Neugefasst durch V vom 21. 5. 2019 (BGBl I S. 738); der bisherige § 4, neugefasst durch V vom 25. 11. 2016 (BGBl I S. 2659), wurde § 10.