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§ 5 BiomasseV
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BiomasseV
Gliederungs-Nr.: 754-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BiomasseV – Umweltanforderungen

Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten.